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BFH, 22.08.2013 - X B 17/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- lexetius.com
Aussetzung des Verfahrens - Klärung der Notwendigkeit eines Gewinnfeststellungsbescheids
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 08.01.2013 - X B 203/12
Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids hinsichtlich der Höhe eines …
Auszug aus BFH, 22.08.2013 - X B 17/13
a) Gemäß § 74 FGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei (Senatsbeschluss vom 8. Januar 2013 X B 203/12, BFH/NV 2013, 511).Da die Beschwerden keinen Erfolg haben, ist eine Kostenentscheidung ungeachtet dessen zu treffen, dass die vorliegenden Beschwerdeverfahren als unselbständige Zwischenverfahren zu den noch beim FG anhängigen Klageverfahren anzusehen sind (Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 511, m. w. N.).
- BFH, 17.05.1995 - X R 64/92
Vereinbarung wertmindernder Beschränkung des Grundstückseigentums gegen Entgelt …
Auszug aus BFH, 22.08.2013 - X B 17/13
Ist ein Grundlagenbescheid noch nicht ergangen, ist ein Klageverfahren gegen den Folgebescheid zwingend auszusetzen (Senatsurteil vom 17. Mai 1995 X R 64/92, BFHE 177, 478, BStBl II 1995, 640, unter II. 4.). - BFH, 16.11.2006 - XI B 156/05
Gesonderte Gewinnfeststellung Aussetzung des Einkommensteuerverfahrens
Auszug aus BFH, 22.08.2013 - X B 17/13
Dementsprechend ist ein (positiver oder negativer) Feststellungsbescheid gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO schon dann zu erlassen, wenn das Erfordernis einer gesonderten Feststellung behauptet wird oder auf Grund des (ggf. streitigen) Sachverhalts möglich erscheint (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. November 2006 XI B 156/05, BFH/NV 2007, 401, unter II. 2.). - BFH, 17.02.2004 - IV B 209/03
Verfahrensunterbrechung: Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Auszug aus BFH, 22.08.2013 - X B 17/13
Nur bei erfolgreichen Beschwerden - oder einer Erledigung der Hauptsache im Beschwerdeverfahren - sieht der BFH im Hinblick auf die Unselbständigkeit des Beschwerdeverfahrens von einer Kostenentscheidung ab (vgl. Beschluss vom 17. Februar 2004 IV B 209/03, BFH/NV 2004, 966, unter 3., m. w. N.).